Mutationsmeldung
Meldepflicht
Eingetragene Kundenberater sowie der Finanzdiensleister, für den sie tätig sind, müssen der Registrierungsstelle alle Änderungen von der Eintragung zugrunde liegenden Tatsachen melden (Art. 32 Abs. 2 FIDLEG).
Die Meldung hat gemäss Art. 41 Abs. 1 Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) innert 14 Tagen zu erfolgen und betrifft die nachfolgenden Mutationen:
- die Änderung des Namens;
- die Änderung des Namens oder der Adresse des Finanzdienstleisters;
- den Wechsel der Funktion und Position in der Organisation;
- den Wechsel der Tätigkeitsfelder;
- absolvierte Aus- und Weiterbildungen;
- den Wechsel der Ombudsstellen;
- die vollumfängliche oder teilweise Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung;
- die Beendigung der Tätigkeit als Kundenberater;
- Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen nach den Finanzmarktgesetzen nach Art. 1 Finanzmarktgesetz (FINMAG) oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Art. 137 - 172ter des Strafgesetzbuches;
- ein angeordnetes Tätigkeitsgebot nach Art. 33a FINMAG oder Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG;
- vergleichbare Verurteilungen oder Entscheide von ausländischen Behörden in den vorgenannten Fällen.
Die Mutationsmeldung kann entweder im nachfolgenden Mutationsformular eingetragen und der Registrierungsstelle postalisch zugesendet werden oder elektronisch erfolgen.
- Sie können das Formular hier herunterladen: Mutationsformular (PDF)
- Sie können die Meldung hier elektronisch vornehmen: Link
Erfüllt der Kundenberater die Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr, wird er von der Registrierungsstelle aus dem RegFix Beraterregister gelöscht.