Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Eintragung im Register
Die Anforderungen für einen Registereintrag lassen sich Art. 29 des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) entnehmen. Die einzutragenden Kundenberater müssen demnach:
- über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach Art. 7 – 20 FIDLEG sowie über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügen;
- selber oder an ihrer Stelle der Finanzdienstleister, für welchen sie tätig sind, eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten nachweisen;
- sich selber oder der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, einer Ombudsstelle anschliessen.
Anmerkung Kenntnisse: Für den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2021 (Art. 104 FIDLEV).
Nicht eingetragen werden Gesuchsteller, die:
- nach den Strafbestimmungen des FIDLEG oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes strafrechtlich verurteilt wurden;
- wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach dem Strafgesetzbuch im Strafregister eingetragen sind;
- gegen die für die einzutragende Tätigkeit ein Tätigkeits- oder Berufsverbot nach Artikel 33a FINMAG oder ein Berufsverbot nach Artikel 33 FINMAG vorliegt.