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Sucheingabe löschenEin Anschluss an eine anerkannten Ombudsstelle ist für all jene Kundenberater/innen obligatorisch, die Finanzdienstleistungen gegenüber Privatkunden erbringen (Art. 77 FIDLEG).
Die Ombudsstelle führt Vermittlungsverfahren für Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen Kunden und Finanzdienstleister und setzt eine finanzielle Beteiligung durch den/die Kundenberater/in voraus.